Satzung Geburtshilfe und Familiengesundheit e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Geburtshilfe und Familiengesundheit e.V. Sitz des Vereins ist Bad Honnef. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

  • §51ff.Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung.

Zwecke des Vereins: Der Verein hat zum Ziel,

  • die wohnortnahe Geburtshilfe in der Region Bad Honnef, Königswinter und nördlicher Kreis Neuwied, zu fördern,
  • die Gesundheit von Frauen und Kindern vor, während und nach der Geburt zu fördern,
  • die Informationsmöglichkeiten für Schwangere und ihre Partner:innen zu erweitern,
  • die vorhandenen Betreuungs- und Beratungsangebote gerade auch für sozial benachteiligte Frauen und Frauen mit Migrationserfahrung zu unterstützen,
  • Alleinstehende sowie lesbische und schwule Paare mit Kinderwunsch zu unterstützen,
  • Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbstvertrauen von Frauen und Familien in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Umgang mit dem Neugeborenen zu stärken,
  • Schwangerenvorsorge, Hebammengeburtshilfe und Wochenbettpflege als Bestandteil der Basisbetreuung in einem gesundheitsorientierten System zu unterstützen,
  • die Vernetzung aller in der Geburtshilfe tätigen Akteur:innen in der Region Bad Honnef zu fördern,
  • die Ausbildung, Qualifizierung, Weiterbildung und Forschung in der Geburtshilfe zu fördern.

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufbau und Unterhalt eines Geburtshauses und Zentrums für Primär- und Familiengesundheit,
  • Beratungs- und Kursangebote für werdende Eltern, junge Familien, Kinder und Jugendliche,- Gesprächskreise,-Fortbildungsangebote für Hebammen und andere Berufsgruppen rund um Geburt und Familie,
  • Forschungsprojekte,
  • Informationsveranstaltungen,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kooperation mit anderen Akteur:innen in der Region, die vergleichbare Zwecke

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Vergütung für Vereinstätigkeit

 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel, die dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung stehen, sind: Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Stiftungsmittel und sonstige Einnahmen.

Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach

  • 3Nr.26 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erhalten. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und die Zwecke des Vereins unterstützt.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und ihren Rat beschränken.

Die Fördermitgliedschaft natürlicher Personen endet ohne Kündigung nach Ablauf eines Jahres. Auf Wunsch kann sie verlängert werden oder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

 

§ 5 Aufnahme

 Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§7 Mitgliedsbeitrag

 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat und Ausschüsse berufen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung stellt den Zusammenschluss aller Mitglieder des Vereins dar und setzt sich mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des
  • Entgegennahme des
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres sowie die Entlastung des
  • Die Wahl des Vorstandes und des
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Verabschiedung bzw. Änderung der
  • Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung.
  • Die Entscheidung über die Entgeltlichkeit einer Vereinstätigkeit von Mitgliedern

Vorstandsmitgliedern oder eines Arbeitsverhältnisses sowie die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb des 1.Halbjahres vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Als „Textform“ gilt auch das Versenden der Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden nächsten Werktag als zugestellt.

Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 aller Mitglieder.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung; Protokoll

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer:in und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

In Fällen, in denen keine Einberufungspflicht nach §10 der Satzung besteht, kann der Vorstand, sofern die Einberufung einer Mitgliederversammlung für eine Beschlussfassung unverhältnismäßig erscheint, eine Abstimmung der Mitgliederversammlung über einen Beschlussvorschlag in Textform per Post oder per E-Mail durchführen lassen. Den Mitgliedern ist eine Frist von mindestens 7 Werktagen für die Abstimmung einzuräumen. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind alle Mitglieder per Post oder per E-Mail zu informieren. Die Antworten der einzelnen Mitglieder zur Abstimmungsfrage sind zu archivieren.

 

§ 12 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus drei bis sechs gleichberechtigten Personen, von denen mindestens die Hälfte Frauen sind. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

Die Mitgliederversammlung wählt eine:n Vorsitzende:n, einen Finanzvorstand und eine:n Schriftführer:in.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine:n Stellvertreter:in der Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bei einer Sitzung anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird ein Protokoll über die Beschlüsse verfasst und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterschrieben.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eine:n Geschäftsführer:in übertragen. Die Geschäftsführer:in kann nicht Vorstandsmitglied sein. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie berufen und leiten die Mitgliederversammlung. Sie regeln alle Geschäfte des Vereins und sind dazu verpflichtet, der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes zu berichten.

Für jedes Rechtsgeschäft ab einem Kostenumfang in Höhe von 500 Euro ist die Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich (Vier-Augen-Prinzip). Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand kann einstimmig ein einzelnes Vorstandsmitglied für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreien. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von

Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

 

§ 13 Beirat

 Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können einen Beirat einrichten, dessen Aufgabe es ist, den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.

Dem Beirat können ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder angehören sowie solche Personen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktionen die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.

Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirates können beratend zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse hinzugezogen werden. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Der Beirat wählt eine:n Beiratsvorsitzende:n und eine:n stellvertretende:n Beiratsvorsitzende:n.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle ordentlichen Mitglieder wie in §10 beschrieben eingeladen wurden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis Frauengesundheit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Satzung Geburtshilfe und Familiengesundheit e.V.